AGB

 

1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Aram Teber – im Folgenden Auftragnehmer genannt – und dem jeweiligen Auftraggeber, der entweder Verbraucher oder Unternehmer sein kann.

Verbraucher sind dabei alle natürlichen Personen, die nicht für deren selbständige oder gewerbliche Tätigkeit handeln, Unternehmer sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in Ausübung der selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit handeln.

Vertragspartner ist:
Trans-Piano Logistik, Inhaber: Aram Teber
Nutzhorner Str. 115
27753 Delmenhorst

Steuernummer: DE268894648

Telefon:
Hamburg: 040 – 23 49 28 22
Bremen: 0421 – 16 11 27 12
Hannover: 0511 – 10 56 44 80
Mobil: 0176 – 62 72 18 87
Fax: 04221 – 9446192
E-Mail: info@tpl-piano.de

Internet: www.tpl-piano.de

Es gelten ausschließlich diese AGBs. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGBs werden – selbst bei Kenntnis – kein Vertragsbestandteil.

 

1. Gegenstand

Der Auftragnehmer bietet Umzüge jeglicher Art an.

 

2. Beauftragung, zusätzliche Leistungen, Weisungen

a) Der Auftragnehmer führt den Umzug gemäß Beauftragung durch.

b) Sofern erforderlich, kann er sich weiterer Umzugshelfer bedienen. Vertragspartner bleibt jedoch der Auftragnehmer.

c) Zusätzliche Leistungen sind nur nach vorheriger Absprache und zusätzlicher Bezahlung möglich. Das gleiche gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsschluss erweitert wird oder unvorhergesehene Leistungen und Aufwendungen erforderlich werden, die nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden. Hierüber klärt jedoch der Auftragnehmer rechtzeitig auf und spricht die möglichen Zusatzkosten ab. Der Auftragnehmer kann einen Vorschuss fordern.

d) Der Auftragnehmer ist gem. 451, 418 HGB nur insoweit zur Befolgung zusätzlicher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht.

e) Unrichtige oder lückenhafte Angaben bezüglich des Transportguts gehen zu Lasten des Auftraggebers.

f) Der Auftragnehmer ist nicht zur Durchführung von Elektroarbeiten bzw. Gas- und Wasser Installationsarbeiten verpflichtet. Dieser kann jedoch gerne einen geeigneten Fachmann vorschlagen. Hierfür hat jedoch der Auftraggeber den Vertrag mit dem jeweiligen Fachmann abzuschließen. Der Auftragnehmer ist weder hieran beteiligt noch haftet er in irgendeiner Weise hierfür.

 

3. Pflichten des Auftraggebers, Verpackung

a) Das Umzugsgut ist vom Auftraggeber – wenn dieser Unternehmer ist – verladefertig zu verpacken, es sei denn, es wurde schriftlich etwas vereinbart und die Verpackung gehört ebenso zum Auftrag.

b) Der Auftraggeber ist als Unternehmer zudem gem. §§451, 411 HGB für die fachgerechte Sicherung des Umzugsgutes, beweglicher oder elektronischer Ware sowie hochempfindlicher Geräten, wie z. B. CD-Player, Fernseh- und Radiogeräten, Computer verantwortlich, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Dabei ist das Gut so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen.

Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet zu prüfen, ob nichts vergessen wurde.

e) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so zählt nach §451a HGB zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.

 

4. Pflichten des Auftragnehmers

a) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.

b) Wartet der Auftragnehmer über die Zeit des Be- und Entladens hinaus durch einen Umstand, der nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde, so wird die Wartezeit mit 45€/Stunde vergütet.

 

5. Kündigung/Stornierung des Vertrages

Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden.

Allerdings fallen so dann folgende Stornogebühren an: 24 Stunden vor Auftragsbeginn fallen 75% der Summe an. 48 Stunden vor Arbeitsbeginn fallen 50% an.

Dem Auftraggeber bleibt jedoch nachgelassen dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

6. Trinkgelder

Trinkgelder sind nicht im Vertrag mit enthalten. Die Höhe obliegt dem Auftragnehmer. Eine Verrechnung mit der Rechnung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

 

7. Erstattung der Umzugskosten durch Dritte

Sofern sich Dritte zur Erstattung der Umzugskosten bereit erklärt haben, sind die Daten nebst schriftlicher Erklärung unverzüglich mitzuteilen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bis zur endgültigen Begleichung einstandspflichtig bleibt, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

8. Haftung und Schadensanzeige:

a) Hier gelten die gesetzlichen Regelungen gem. § 451 HGB ff, insbesondere die Haftungsbegrenzung nach §451e HGB wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird.

b) Zudem wird ausdrücklich auf die Pflicht zur Schadensanzeige nach §451f HGB hingewiesen:

Hiernach erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,

1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,

2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

c) Für Verbraucher sei zudem auf §451g HGB hingewiesen:

In diesem Fall kann der Auftragnehmer oder eine in § 428 HGB genannte Person

1. auf die in den §§ 451d und 451e (Haftungsbegrenzung) sowie in dem Ersten Unterabschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Absender bei Abschluß des Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern,

2. auf § 451f (Schadensanzeige) in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten.

Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muß in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein.

 

9. Fälligkeit des Entgelts

a) Das Entgelt ist mit der endgültigen Entladung fällig.

b) Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, sich zuvor zu versichern, dass sämtliches Umzugsgut aus der Wohnung entfernt wurde.

c) Die Zahlung hat in bar zu erfolgen oder vorab per Überweisung, die sodann vor Ort durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden muss.

d) Kann die Zahlung nicht oder nicht vollständig erbracht bzw. nachgewiesen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, das gesamte bzw. anteilige Umzugsgut bis zur endgültigen Bezahlung zurückzuhalten und ordnungsgemäß einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung nebst der erforderlichen Versicherung trägt der Auftraggeber.

 

10. Gefährliches Gut

Nach §§451, 410 HGB gilt – sofern der Auftraggeber Unternehmer ist – für gefährliches Gut folgendes:

a) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

b) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,

1. aa) gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und

2. bb) vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Ist er Verbraucher gilt folgendes gem. § 451b HGB:

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher, so ist er abweichend von § 410 HGB lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.

 

11. Datenschutz

a) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gemäß BDSG gespeichert und verarbeitet. Sie werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

b) Der Erwerber stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zu. Ihm steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu.

 

12. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

a) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Privatrecht und das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.

b) Ist der Nutzer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Geschäftsverhältnis bzw. um die AGBs der Geschäftssitz des Anbieters und somit Amtsgericht Mettmann bzw. der OLG-Bezirk Düsseldorf.

Delmenhorst, Februar 2010 © Kanzlei Seiter